Rz. 137

[Autor/Stand] Zu der zweiten Kategorie von Gewerbegrundstücken und sonstigen Grundstücken rechnet die Finanzverwaltung solche Grundstücke, die nach § 146 BewG zu bewerten sind, wenn sich für sie eine übliche Miete auf dem regionalen Grundstücksmarkt ermitteln lässt. Ist dies nicht der Fall, ist die Bewertung nach § 147 BewG durchzuführen. Zu der Gruppe der zweiten Kategorie rechnet die Finanzverwaltung[2]

  • Bankgebäude,
  • hallenartige Gebäude,
  • Heime,
  • Hotelgebäude,
  • Hotelpensionen,
  • Privatschulen und
  • Sporthallen.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

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