Rz. 137
[Autor/Stand] Zu der zweiten Kategorie von Gewerbegrundstücken und sonstigen Grundstücken rechnet die Finanzverwaltung solche Grundstücke, die nach § 146 BewG zu bewerten sind, wenn sich für sie eine übliche Miete auf dem regionalen Grundstücksmarkt ermitteln lässt. Ist dies nicht der Fall, ist die Bewertung nach § 147 BewG durchzuführen. Zu der Gruppe der zweiten Kategorie rechnet die Finanzverwaltung[2]
- Bankgebäude,
- hallenartige Gebäude,
- Heime,
- Hotelgebäude,
- Hotelpensionen,
- Privatschulen und
- Sporthallen.
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