Rz. 290

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Bewertung des betrieblichen Vermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 25.6.2009 zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG i.d.F. durch das ErbStRG (BV-Erlass vom 25.6.2009) Stellung genommen.[2]

 

Rz. 291

[Autor/Stand] Nach Abschn. 1 BV-Erlass gelten diese Erlassregelungen nur bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ausdrücklich bestimmt Abschn. 1 Satz 2 BV-Erlass, dass die Bewertung für ertragsteuerliche Zwecke von den Regelungen des Erlasses unberührt bleibt. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. ebenfalls ausdrücklich keine Bindung der Ertragsteuer an die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz vorgesehen war. Somit sollten bei der Ertragsteuer weiterhin grundsätzlich ausschließlich die allgemeinen Regelungen der Verkehrswertermittlung gelten.

 

Rz. 292

[Autor/Stand] Die Problematik der Maßgeblichkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens für Zwecke der Ertragsteuer blieb jedoch in der Diskussion. So war beispielsweise innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2010 eine Ergänzung des § 11 Abs. 2 BewG vorgesehen, mit der die ausschließliche Geltung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer bereits auf gesetzlicher Ebene – und nicht wie bisher nur innerhalb des Abschn. 1 GV-Erlass vom 5.5.2009 – eingeführt werden sollte. Diese gesetzliche Ergänzung ist jedoch nicht realisiert worden. Stattdessen sollte das vereinfachte Ertragswertverfahren durch die Finanzverwaltung mit dem Ziel der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Ertragssteuer angepasst werden.

 

Rz. 293

[Autor/Stand] Abschn. 1 BV-Erlass vom 25.6.2009[6] hat einen auf die Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer begrenzten Anwendungsbereich und daher folgenden Wortlaut:

"[1]Die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten zur Ermittlung des gemeinen Werts gelten ausschließlich für die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, § 157 Abs. 4 BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 157 Abs. 5 BewG). [2]Die Bewertung für ertragsteuerliche Zwecke bleibt hiervon unberührt. [3]Die vorgesehenen Bewertungsverfahren sind für inländische und ausländische Bewertungsanlässe anzuwenden."

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[6] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.

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