Rz. 155

[Autor/Stand] Der für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 geltende Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG hat die bisherige Ausnahmeregelung für die Ertragsteuer nicht übernommen. Damit stellte sich die Frage der Maßgeblichkeit des § 11 Abs. 2 BewG für die Ertragsteuer erneut. Mit dem BV-Erlass vom 25.6.2009[2] hatte die Finanzverwaltung ihre bisherige Haltung zunächst fortgeführt und ausdrücklich angewiesen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes nicht für Zwecke der Ertragsteuer, sondern nur für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer anzuwenden ist. Aussagen, wie in diesen Fällen bei der Ertragsteuer zu verfahren ist, fehlten dagegen verwaltungsseitig.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Abschn. 1 BV-Erlass vom 25.6.2009[4] hatte folgenden Wortlaut:

[1]Die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten zur Ermittlung des gemeinen Werts gelten ausschließlich für die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG, § 157 Abs. 4 BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 157 Abs. 5 BewG). [2]Die Bewertung für ertragsteuerliche Zwecke bleibt hiervon unberührt. [3]Die vorgesehenen Bewertungsverfahren sind für inländische und ausländische Bewertungsanlässe anzuwenden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Gl. lt. BV-Erl. v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Gl. lt. BV-Erl. v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge