Rz. 391

[Autor/Stand] Nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 BewG 1934 gehörten zum Inlandsvermögen auch "gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst". Praktisch fielen unter diese Gesetzesfassung nur Patente und Gebrauchsmuster. Dementsprechend wurde die Vorschrift durch das Änd-BewG 1963[2] neu gefasst. Hierbei handelte es sich im Ergebnis nur um eine Klarstellung. § 121 Nr. 5 BewG knüpft ebenso wie schon die Vorläuferbestimmung des § 77 Abs. 2 Nr. 4 BewG a.F. nicht an den Ort der Verwertung der in der Vorschrift erfassten Urheberrechte, sondern – aus Gründen der Rechtsklarheit und –sicherheit – an den Ort der Registereintragung an.[3]

 

Rz. 392

[Autor/Stand] Durch den Dritten Abschnitt (§ 24) des Halbleiterschutzgesetzes v. 22.10.1987[5] sind die in § 121 Nr. 5 BewG genannten Wirtschaftsgüter um die Topographien erweitert worden. Topographien stellen dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen dar (§ 1 Abs. 1 Halbleiterschutzgesetz).

 

Rz. 393

[Autor/Stand] Wie schon sein eindeutiger Wortlaut ergibt ("nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien..."), ist § 121 Nr. 5 BewG gegenüber § 121 Nr. 3 BewG subsidiär (vgl. hierzu auch Rz. 396 f.).

 

Rz. 394

[Autor/Stand] Unter § 121 Nr. 5 BewG können nur die dort ausdrücklich aufgeführten Vermögensgegenstände subsumiert werden. Eine analoge oder sinngemäße Anwendung der Nr. 5 auf ähnliche Rechte kommt nicht in Betracht. Folglich gehören Urheberrechte (§ 1 ff. UrhG), Geschmacksmuster (§ 1 GeschmMG), Marken (§ 1 MarkenG) und Warenzeichen (§ 1 WarenzeichenG) nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 5 BewG, und zwar auch dann nicht, wenn sie in ein inländisches Register eingetragen sind. Eine andere Frage ist es, ob diese Rechte in eine der anderen Ziffern des § 121 BewG (namentlich insb. in Nr. 3 oder Nr. 6) eingeordnet werden können (vgl. dazu unten, insb. Rz. 396 ff., und bei den Erläuterungen zu § 121 Nr. 3 und 6 BewG).[8]

 

Rz. 395

[Autor/Stand] Erfindungen (§ 1 PatG), Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) und Topographien können als Inlandsvermögen sowohl unter § 121 Nr. 5 BewG als auch unter § 121 Nr. 3 und Nr. 6 BewG fallen.[10] Die Tatbestände der einzelnen Nummern des § 121 BewG sind nicht so gegeneinander abgegrenzt, dass der Regelungsbereich einer Nummer sich mit dem Regelungsbereich einer anderen Nummer bezüglich der erfassten Wirtschaftsgüter nicht überschneiden könnte. Die einzelnen Nummern des § 121 BewG stellen zwar unterschiedliche Voraussetzungen für die Qualifikation als Inlandsvermögen auf. Dasselbe Wirtschaftsgut kann indes grundsätzlich bei mehreren Nummern eingeordnet werden, wenn es die Voraussetzungen der Tatbestände mehrerer Nummern erfüllt.[11].Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 121 Nr. 5 und des § 121 Nr. 3 BewG gleichermaßen vor, so tritt § 121 Nr. 5 BewG als subsidiär zurück (vgl. schon Rz. 393).

 

Rz. 396

[Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG gehören Wirtschaftsgüter, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens verwertet werden, sei es, dass sie in der Betriebsstätte selbst genutzt werden, sei es, dass sie in Lizenz oder in sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden. Zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte wird bei Patentgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Überlassung von Patenten und der Einziehung von Lizenzgebühren erschöpft, das Büro oder die Wohnung des Geschäftsführers genügen müssen.[13]

 

Rz. 397

[Autor/Stand] Gehören die Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien nicht schon zu einem inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG, so sind sie gem. § 121 Nr. 5 BewG dennoch zum Inlandsvermögen zu rechnen, wenn sie in ein "inländisches Buch oder Register eingetragen sind". Im Regelfall wird es sich hierbei um das Patentregister handeln. Ohne Belang ist, ob die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter im In- oder im Ausland verwertet werden und ob sie überhaupt (schon) verwertet werden.[15] Somit werden die genannten Wirtschaftsgüter auch dann von § 121 Nr. 5 BewG erfasst, wenn der Schutz der Erfindung in der Bundesrepublik nur zu dem Zweck erfolgt, die Anmeldung eines weiteren, gleichartigen Patents im Inland zu verhindern.[16]

 

Rz. 398

[Autor/Stand] Eine Erfassung von Erfindungen als Inlandsvermögen kann schließlich auch im Rahmen des § 121 Nr. 6 BewG in Betracht kommen. § 121 Nr. 6 BewG ordnet jedoch ausdrücklich dessen Subsidiarität gegenüber § 121 Nr. 1, 2 und 5 BewG an. Auch wenn die Erfindung weder zum inländischen Betriebsvermögen gehört (§ 121 Nr. 3 BewG) noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen ist (§ 121 Nr. 5 BewG), ist Inlandsvermögen gegeben, wenn die Erfindung einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen wird (§ 121 Nr. 6 BewG). Der hiervon abweichenden Auffassung des VG Berlin[18], § ...

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