a) Allgemeines

 

Rz. 203

[Autor/Stand] Für die Beantwortung der Frage, ab wann und bis wann von einem Gewerbebetrieb i.S.v. § 95 BewG gesprochen werden kann, ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, nicht hingegen die – engere – gewerbesteuerrechtliche Sichtweise zu übernehmen.

b) Beginn des Gewerbebetriebes

 

Rz. 204

[Autor/Stand] Anders als im Gewerbesteuerrecht, nach dem ein Gewerbebetrieb erst mit dem Beginn der werbenden Tätigkeit vorliegt[3], ist einkommensteuerrechtlich und damit auch bewertungsrechtlich von einem Gewerbebetrieb im Allgemeinen schon dann auszugehen, wenn die ersten vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden.[4]

 

Rz. 205

[Autor/Stand] Bei einer genuin vermögensverwaltenden, aber nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft liegt eine gewerbliche Betätigung und damit ein Gewerbebetrieb i.S.v. § 95 BewG allerdings erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vor, weil erst dadurch die konstitutiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geschaffen werden.[6]

 

Rz. 206– 210

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Ende des Gewerbebetriebs

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Im Unterschied zum Gewerbesteuerrecht[9] umfasst der auch für das Bewertungsrecht maßgebende einkommensteuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs auch die auf die Abwicklung des Betriebes gerichtete Betätigung.[10] In einkommensteuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Sicht endet der Gewerbebetrieb daher grundsätzlich nicht schon mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst mit der letzten Abwicklungshandlung. Anderes gilt insb. in den Fällen, in denen sich der Betriebseinstellung (Aufgabe der werbenden Tätigkeit) nicht eine allmähliche Abwicklung anschließt, sondern der Betrieb als Ganzer veräußert (= Betriebsveräußerung i.S.v. § 16 Abs. 1 EStG) oder i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben wird.[11] Keine Beendigung des Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Betrieb ohne Erklärung der Betriebsaufgabe[12] als Ganzer verpachtet (dazu Rz. 246 ff.) oder nur vorübergehend eingestellt wird (sog. Betriebsunterbrechung; dazu Rz. 274).[13]

 

Rz. 212– 216

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[3] Vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 130 m.w.N. aus der Rspr. des BFH.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[9] Vgl. Glanegger, FR 1990, 469 (473).
[11] Vgl. BFH v. 24.4.1980 – IV R 68/77, BStBl. II 1980, 658; Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 133.
[12] Grundlegend zu diesem Wahlrecht zwischen der Erklärung der Betriebsaufgabe und der Betriebsfortführung vgl. BFH v. 13.11.1963 – GrS 1/63 S, BStBl. III 1964, 124.
[13] Vgl. auch Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 133.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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