Rz. 274

[Autor/Stand] Vergleichbare einkommensteuer- und bewertungsrechtliche Grundsätze wie zur Betriebsverpachtung im Ganzen, die letztlich als Unterfall der Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu charakterisieren ist, gelten für den Fall der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne. Eine solche Betriebsunterbrechung im engeren Sinn, bei der die Rechtsprechung ebenfalls ein Wahlrecht zwischen der Erklärung der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) und der "Betriebsfortführung" gewährt, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn und solange nach den äußerlich erkennbaren Umständen – bezogen auf den Betriebszustand vor der Einstellung des aktiven Betriebs – der Steuerpflichtige über die objektive Möglichkeit zur (jederzeitigen) Wiederaufnahme des Betriebes verfügt.[2] Dies ist anzunehmen, wenn die zurückbehaltenen (in der Hand des Steuerpflichtigen verbliebenen), nicht grundlegend umgestalteten und weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des Betriebs ermöglichen.[3] Zu der auch hier zu beachtenden Neuregelung des § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG vgl. Rz. 260 f. Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentare zum EStG verwiesen.[4]

 

Rz. 275– 280

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[4] Vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 16 EStG Rz. 181 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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