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[Autor/Stand] Die Vorschriften des BewG zum Einheitswert i.S.d. § 19 BewG sehen keine gesonderten Regelungen zur Wertermittlung eines unbebauten Grundstücks vor. § 72 BewG legt lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist. In § 84 BewG wird im Rahmen des Sachwertverfahrens für ein bebautes Grundstück festgelegt, das als Bodenwert der Wert anzusetzen ist, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der für den Grund und Boden von bebauten Grundstücken anzusetzende Wert ist in der gleichen Weise zu ermitteln, wie dies für unbebaute Grundstücke zu erfolgen hat, d.h. es ist der gemeine Wert des Grund und Bodens im Hauptfeststellungszeitpunkt festzustellen. Der gemeine Wert von unbebauten Grundstücken wird damit vorrangig aus den Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abgeleitet.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022

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