Rz. 16

[Autor/Stand] Beim Betriebsvermögen ergeben sich für das In-Kraft-Treten der Änderung des § 23 BewG durch das BewG-ÄndG 1965 und das VStRG 1974 unterschiedliche Zeitpunkte. Das BewG-ÄndG 1965 enthält keine ausdrückliche Vorschrift, auf welchen Stichtag erstmals die durch Art. 1 Nr. 10 BewG-ÄndG 1965 getroffene Änderung des § 23 BewG (vgl. Anm. 1) anzuwenden ist. Dieser Zeitpunkt ist jedoch aus Art. 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a BewGÄndG 1965 herzuleiten. Hiernach sind "die bisherigen Vorschriften des BewG auch weiterhin bei Nachfeststellungen der Einheitswerte von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nr. 1 Buchst. a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden". Dieser Zeitpunkt nach Art. 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a ist der Zeitpunkt der ersten Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe nach dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG 1965. Diese Hauptfeststellung wurde auf den 1.1.1966 durchgeführt. Somit ist § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1965 (vgl. Gesetzestext unter Anm. 1) erstmals bei Nachfeststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1.1.1967 anzuwenden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die sich aus Art. 2 VStRG ergebende Fassung des BewG ist bei den Einheitswerten des Betriebsvermögens erstmals bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen (§ 124 BewG i.d.F. des VStRG 1974). Deshalb ist § 23 BewG i.d.F. des VStRG (vgl. § 23 BewG in der Fassung der Anm. 2) beim Betriebsvermögen erstmals bei Nachfeststellungen auf den 1.1.1975 anzuwenden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Seit der Nichterhebung der Vermögensteuer und dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ist der Einheitswert des Betriebsvermögens für einen Gewerbebetrieb nicht mehr erforderlich und muss daher unterbleiben.

 

Rz. 19– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

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