Rz. 33

[Autor/Stand] Gehört die Wohnung des Betriebsinhabers nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er z.B. außerhalb des Betriebes wohnt, und wird die entsprechende Wohnung auf dem Hof von einem Verwalter oder einem ähnlichen leitenden Angestellten bewohnt, so gehört diese Wohnung nach § 34 Abs. 3 BewG nicht zum Wohnteil, sondern zum Wirtschaftsteil.[2] In diesen Fällen ist ein Zuschlag gemäß § 41 BewG zu machen.[3]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Mit dieser Regelung werden die Fälle erfasst, in denen das Wohngebäude oder der Gebäudeteil des Betriebsinhabers als Grundvermögen zu bewerten ist, aber zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ein Wohnhaus oder ein Gebäudeteil gehört, das von einem Betriebsleiter bewohnt wird.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Auch Betriebsleiterwohnungen in Betrieben, zu denen schon deshalb keine Inhaberwohnung gehören kann, weil der Betriebsinhaber eine juristische Person ist, werden so behandelt. So ist z.B. die Wohnung des Betriebsleiters eines Forstbetriebs im Eigentum einer Gebietskörperschaft Teil des Wirtschaftsteils und kein Wohnteil. Für dieses Gebäude ist deshalb kein Wohnungswert i.S. des § 47 BewG festzustellen, aber ein Zuschlag nach § 41 BewG vorzunehmen.

 

Rz. 36– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge