Rz. 28

[Autor/Stand] Eine Rente oder ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, dessen Laufzeit über die zeitliche Begrenzung hinaus auch durch das Leben einer Person bestimmt wird, darf den sich aufgrund der Lebenserwartung dieser Person nach § 14 BewG ergebenden Kapitalwert nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BewG a.F.).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Wenn somit die Dauer von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen nicht nur auf bestimmte Zeit, sondern auch auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist, ist für die Feststellung seines Vermögenswerts diejenige der beiden Bestimmungsmethoden anzuwenden, nach der sich der niedrigste Kapitalwert ergibt.[3] Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dadurch die Steuerpflicht des Belasteten eine stärkere wird.[4]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Ist bei einer Rente usw., die sowohl zeitlich fest begrenzt ist als auch von dem Leben einer Person abhängt, jedoch ungeachtet des Lebens der Person eine Mindestlaufzeit zugesagt (verlängerte Leibrente), so muss der dieser Mindestlaufzeit entsprechende Gesamtwert nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. angesetzt werden, auch wenn der sich nach § 14 BewG ergebende Kapitalwert niedriger ist.[6]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Eine Mindestlaufzeit kann auch in der Weise bestimmt werden, dass eine Rente nicht oder nicht nur für eine feste Laufzeit zugesagt wird, sondern für die Lebenszeit einer Person, die weder Verpflichteter noch Berechtigter ist. Deshalb wird der Kapitalwert einer Rente auf feste Zeit, die jedoch längstens bis zum Tod des letzten Mitglieds einer bestimmten Familie zu zahlen ist, auch dann unter Berücksichtigung des Lebensalters des jüngsten Familienmitglieds ermittelt, wenn dessen Bezugsberechtigung dadurch aufschiebend bedingt ist, dass es einen vorher Bezugsberechtigten überlebt und zum Zeitpunkt des Ablebens des vorher Bezugsberechtigten die feste Laufzeit noch nicht beendet ist.[8] Im Entscheidungsfall III R 100/71 hat sich die Veräußerin eines Grundstücks eine Rente für die Dauer von 25 Jahren zusagen lassen. Diese Rente sollte, falls die Veräußerin vor Ablauf der festen Laufzeit versterben sollte, an ihren Ehemann weitergezahlt werden; ist der Ehemann schon früher verstorben, so sollte die Rente an ihren Sohn und im Falle dessen vorzeitigen Ablebens an seine Frau weitergezahlt werden. Der BFH hat die Rente mit dem Vervielfacher kapitalisiert, der dem Lebensalter des jüngsten Familienmitglieds entsprach, weil er niedriger war als der Vervielfacher für die Restlaufzeit der 25 Jahre. Die Kapitalisierung mit dem Vervielfacher der dem Lebensalter des jüngsten Familienmitglieds entspricht, erfolgte, obwohl dieses nicht bezugsberechtigt war; denn der BFH ging davon aus, es bestehe die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit, die durch die Lebenserwartung des jüngsten Familienmitglieds begrenzt werde.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Steht einem Berechtigten zunächst ein Nießbrauch auf bestimmte Zeit und danach ein Recht auf den Altenteil zu, so sind beide Leistungen i.d.R. als einheitliches Recht zu behandeln.[10] Im Fall RFH I eA 291/30 hatte jemand bei einer Erbauseinandersetzung gegen Gewährung eines Nießbrauchs auf bestimmte Zeit und danach eines Altenteils in bestimmter Höhe auf seine Rechte am Nachlass verzichtet; der RFH hat angenommen, dass das Recht auf den Altenteil als unbedingtes und nicht als aufschiebend bedingtes Recht anzusehen sei. Das Urt. des BFH v. 15.4.1955[11] betrifft einen etwas anders liegenden Sachverhalt. In diesem Falle hatte die Mutter des Stpfl. am Stichtag nur noch auf kurze Zeit die Verwaltung und Nutznießung am Hof; das Recht auf den Altenteil stand ihr nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – die am Stichtag noch nicht erfüllt waren – zu. Der BFH hat es hier mit Recht abgelehnt, das Recht auf Verwaltung und Nutznießung des Hofes und den Altenteilsanspruch als einheitliches Recht zu behandeln.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[3] RFH v. 17.1.1920 – I A 273/19, RFHE 2, 195.
[4] RFH v. 22.3.1922 – VI A 34/22, RFHE 8, 337; vgl. auch BFH v. 28.11.1969 – III R 61/66, BStBl. II 1970, 171.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[10] RFH v. 17.2.1931 – I eA 291/30, RStBl. 1931, 311.

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