Rz. 59

[Autor/Stand] Von dem Grundsatz, dass die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt für alle Feststellungen maßgebend sind, die im Feststellungsbescheid zu treffen sind, bestehen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BewG die folgenden Ausnahmen:

  • Bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 35 Abs. 2 BewG).
  • Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 54 BewG).
  • Bei der gärtnerischen Nutzung wird

    • die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 59 Abs. 1 BewG), und
    • die durch den Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 59 Abs. 2 BewG).
  • Bei den so genannten "weißen Kreisen", bei denen die Miete im Zusammenhang mit der Mietpreisfreigabe vor oder zum 1.1.1964 erhöht wurde, war bei der Bewertung im Ertragswertverfahren die vor der Erhöhung maßgebende Miete anzusetzen.[2]
 

Rz. 60– 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018
[2] Vgl. Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018

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