Rz. 73

[Autor/Stand] Während in den vorgenannten Bereichen die Abgrenzung durch Einkommensteuerrichtlinien geregelt ist, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe bei der Tierhaltung oder Tierzucht in das BewG aufgenommen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 51 BewG. Für gemeinschaftliche Tierhaltungen ist zusätzlich noch § 51a BewG zu beachten.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Die Beurteilung zu welchem der beiden Bereiche die Tierhaltung gehört, bestimmt sich dabei über eine Vergleichsberechnung zwischen der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem Futterbedarf der jeweiligen Tierart. Dabei hat der Gesetzgeber die Beziehung zwischen Tierhaltung und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs der Tiere genau festgelegt und über Vieheinheiten dokumentiert. Dieser Vieheinheiten-Schlüssel gilt auch bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung für die Bedarfsbewertung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu den §§ 51, 51a BewG verwiesen.

 

Rz. 75– 77

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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