Rz. 295

[Autor/Stand] Eine Erbeinsetzung kann unter einer Bedingung erfolgen, die darin besteht, dass der Erbe an einen anderen eine Leistung zu erbringen hat. Das führt zu einer konstruktiven Vor- und Nacherbfolge zugunsten der gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser nicht angeordnet hat, wer Erbe sein soll, wenn die Bedingung ausfällt (§ 2104 BGB). Tritt die aufschiebende Bedingung ein oder fällt die auflösende Bedingung aus, endet die Vor- und Nacherbfolge, und der Vorerbe wird zum Vollerben. In gleicher Weise kann ein Vermächtnis unter einer Bedingung verfügt werden. Es handelt sich dann um ein Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB).

Eine Bedingung verpflichtet den Bedachten nicht und gibt auch niemandem einen Anspruch auf die Erfüllung der Bedingung. Deshalb kann der Bedachte frei entscheiden, ob er die Bedingung erfüllt, indem er die Leistung erbringt. Der Eintritt oder der Ausfall der Bedingung hat nur Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Bedachten, da ihr Erwerb oder ihr Fortbestand von der Bedingung abhängt.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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