Rz. 290

[Autor/Stand] Bei einer erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) handelt es sich um eine Anordnung des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen. Er verpflichtet den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung. Diese Leistung kann, muss aber nicht, an einen Begünstigten erfolgen. Sie kann einen Vermögensvorteil zum Gegenstand haben, muss es aber nicht. Das unterscheidet sie vom Vermächtnis (§ 1939 BGB). Aber der entscheidende Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten auf die Leistung hat (§ 1940 BGB). Es gibt nur bestimmte Personen, die eine Auflage vollziehen können, so ein Testamentsvollstrecker (§ 2203 BGB), oder die vom Beschwerten verlangen können, dass er die Auflage vollzieht (§ 2194 BGB). Davon abgesehen, folgt die Auflage weitgehend dem Vermächtnis (§ 2192 BGB).

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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