Rz. 12

[Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben (vgl. Rz. 4).

Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis dahin muss die Bewertung für sämtliche 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten vorliegen. Ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten sind Grundstücke.[3] Hierin enthalten sind unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Sonderfälle (Erbbaurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden). Die übrigen wirtschaftlichen Einheiten betreffen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Mit der Ausrichtung auf die einzelnen heterogenen wirtschaftlichen Einheiten müssen Finanzverwaltung und Kommunen in der Übergangsphase mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Erhebung der Grundsteuer komplexe Massenverfahren bewältigen und parallel das geltende Recht umsetzen. Allerdings ermöglicht die Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer, die von spezifischen Steuermesszahlen über besondere Bewertungsregeln bis hin zu vollständig eigenen Regelungen führen können (vgl. Kommentierung zu § 1 GrStG Rz. 45).

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] BT-Drucks. 19/11085, 107.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge