Rz. 1

[Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Einheitswerts (§ 19 Abs. 1 BewG) bzw. Grundsteuerwerts (§ 219 Abs. 1 BewG) beginnt und mit der Grundsteuerfestsetzung (§ 27 Abs. 1 GrStG) endet. Die Verfahrensstufen sind selbständig und folgen zwingend aufeinander.[2] Sie münden in jeweils selbständig anfechtbare Steuerbescheide.[3] Die Feststellung des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts erfolgt durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 179 AO, durch den die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO werden die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetztes gesondert festgestellt. In dem Feststellungsbescheid sind nach § 219 Abs. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile. Im zweiten Schritt erfolgt die Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid i.S.d. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO. Mit der Festsetzung des Steuermessbetrags wird nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AO auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Die Grundsteuerfestsetzung durch die hebeberechtigte Gemeinde schließt das Verwaltungsverfahren in der dritten Stufe mit einem Steuerbescheid als ein eigenständiger Verwaltungsakt ab.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Diese zwingende Abfolge hat sich durch die Grundsteuerreform 2019 nicht geändert. Sie ist für das bis zum 31.12.2024 geltende und für das ab 1.1.2025 anzuwendende Verfahren in Abbildung 1 dargestellt. Während die ersten beiden Verfahrensschritte durch die Finanzbehörde, das Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) zu bewältigen sind, ist die Steuerfestsetzung Aufgabe der hebeberechtigten Gemeinde (zum Heberecht vgl. die Kommentierung zu § 1 GrStG). Die Aufgabenteilung auf verschiedene Institutionen entspricht dem gesetzlich geregelten und praktizierten Verfahren bei der Gewerbesteuer. Sie ist zwar aufwendig, materiell aber aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen von Landesfinanzverwaltung und kommunaler Verwaltung bei der Grundsteuer wie bei der Gewerbesteuer als weiterer Realsteuer gerechtfertigt. Es sprechen auch verwaltungsökonomische Gründe für diese Aufgabenteilung. Die hebeberechtigte Gemeinde wird insoweit entlastet, als Einwendungen gegen den Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Grundsteuerbescheids, vorgetragen werden können. Andererseits haben Gemeinden nach § 40 Abs. 3 FGO grds. kein Klagerecht gegen den Steuermessbescheid.[5] Eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (vgl. § 186 Nr. 2 AO). Die Finanzämter sollen aber nach AEAO zu § 184 die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten. Für den unbestimmten Rechtsbegriff "von größerer Bedeutung" lässt sich nach Verfügung der OFD Frankfurt eine einheitliche, für alle hessischen Belegenheitsfinanzämter geltende Betragsgrenze nicht definieren.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Abb. 1 zeigt den Ablauf des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens mit den Zuständigkeiten von Lagefinanzamt und hebeberechtigter Gemeinde. Nicht dargestellt ist die Zerlegung des Steuermessbetrags auf mehrere Gemeinden (§§ 22, 23 GewStG)

Abb. 1: Verfahrensablauf bei der Grundsteuer[8]

Quelle: Eigene Darstellung.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 13 ordnet das Steuermessbetragsverfahren und verbindet die Bewertung des Grundbesitzes nach dem BewG mit der Zuweisung einer Steuermesszahl, sodass der nach multiplikativer Verknüpfung der beiden Werte entstehende Steuermessbetrag im nächsten Verfahrensschritt weiter verarbeitet und die Steuer nach Anwendung des Hebesatzes festgesetzt werden kann.[10] Wie bisher wird der gemeindeindividuelle Hebesatz nicht direkt auf die Bemessungsgrundlage bezogen. Die Zwischenschaltung der Messzahl ermöglicht es einerseits, die Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln und andererseits die Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes und der Erhebung der Grundsteuer zu wahren.[11]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Im Anschluss an die gesonderte Feststellung des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) wird der Steuermessbetrag durch Steuermessbescheid festgesetzt (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies stellt neben § 179 AO eine weitere Ausnahme von dem in § 157 Abs. 2 AO aufgestellten Grundsatz dar, dass die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen u...

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