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[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG explizit verankert. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt.[2] Diese Regelungskompetenz ist umfassend[3], was in der Gesetzesbegründung wenig überzeugend mit der bisherigen Systematik bundeseinheitlicher Steuergegenstände und Bemessungsgrundlagen auf der einen und der Hebesatzautonomie der Gemeinden auf der anderen Seite bei Grund- und Gewerbesteuer gerechtfertigt wird.[4] Tatsächlich verbirgt sich dahinter der politische Kompromiss, der die Grundsteuerreform Ende 2019 überhaupt erst ermöglichte. Durch die Grundgesetzänderung können die Länder künftig tätig werden, müssen es aber nicht.[5] Das Ausmaß der Flexibilisierung ist nicht vorgegeben. Demgemäß könnte auch das Heberecht auf Länderebene ganz unterschiedlich gestaltet werden.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Nach Art. 125b Abs. 3 GG darf abweichendes Landesrecht frühestens für die Zeiträume ab dem 1.1.2025 angewendet werden.
[3] Vgl. Feldner/Stoklassa, DStR 2019, 2507.
[4] Vgl. die Begründung in BT-Drucks. 19/11084, S. 4.
[5] Vgl. Scheffler/Hey, IFSt-Schrift Nr. 530, S. 74.

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