Rz. 46

[Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 164). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungsbegriffs nicht entsprechen.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Wohngrundstücke, die im Rahmen der Vermögensverwaltung vermietet werden und zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führen, dienen Wohnzwecken.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen führt in der Praxis häufig nicht zu gewerblichen Einkünften, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt insbesondere, wenn die Ferienhäuser bzw. -wohnungen auch vom Eigentümer während des Jahres mitbewohnt werden und nur in der übrigen Zeit an wechselnde Urlaubsgäste vermietet werden. Solche Ferienhäuser und -wohnungen dienen Wohnzwecken. Vgl. zur gewerblichen Tätigkeit bei der Vermietung von Ferienhäusern Rz. 55.

 

Rz. 49– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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