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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / J. Wohnungsbegriff (Abs. 9)

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Rz. 164

[Autor/Stand] § 181 BewG enthält in Abs. 9 die Legaldefinition des Begriffs Wohnung. Dabei ist der Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] für Zwecke der Grundbesitzbewertung entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erstmals gesetzlich definiert worden und übernimmt die typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[3].

 

Rz. 164.1

[Autor/Stand] Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[5] ist der Wohnungsbegriff im § 181 Abs. 9 BewG an die zur Grundsteuerbewertung geltende Regelung des § 249 Abs. 10 BewG angepasst worden. Danach soll die Wohnfläche nunmehr mindestens 20 m 2 betragen. Im Einzelfall kann aber auch bei einer geringeren Wohnfläche nach der Verkehrsanschauung noch von einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden[6]. Dies kann z.B. bei sog. Tiny-Häusern, d.h. Kleinst- oder Mikrohäuser sowie Wohnungen in einem Studentenwohnheim in Betracht kommen. Die gesetzliche Änderung gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023[7].

 

Rz. 164.2

[Autor/Stand] Vor der obigen Gesetzesänderung musste die Wohnfläche einer Wohnung mindestens 23 m2 betragen. Es ist zu begrüßen, dass nunmehr sowohl bei der Grundbesitzbewertung als auch bei der Grundsteuerbewertung ein einheitlicher Wohnungsbegriff maßgebend ist. Eine andere Auffassung ließe sich in der Praxis der Steuerbürgerin/dem Steuerbürger auch nur schwerlich vermitteln.

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass den Bewohnern die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder (...

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