Rz. 68

[Autor/Stand] Den Steuerzahler trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Die Finanzverwaltung lässt als Nachweis für einen niedrigeren Verkehrswert das Gutachten eines Sachverständigen oder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses einerseits und einen stichtagsnahen Kaufpreis andererseits zu. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die für den Regelfall gilt. Weitere Nachweismöglichkeiten sind grundsätzlich denkbar, wie z.B. der ertragsteuerlich anerkannte Einlage- oder Entnahmewert eines Grundstücks. Denn für den Nachweis ist lediglich "regelmäßig" ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich.[2]

a) Nachweislast

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Dass den Steuerpflichtigen nicht eine bloße Darlegungs- und Feststellungslast, sondern die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert trifft, ist durch den BFH bestätigt worden.[4],[5] Es genügt somit nach der Rechtsprechung des BFH nicht, wenn der Steuerpflichtige lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt. Vielmehr muss er selbst ein solches Gutachten einholen und vorlegen.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Ebenfalls vom BFH bestätigt ist die Auffassung, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts grundsätzlich frei ist. Ein solcher Nachweis kann deshalb nicht nur durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Vielmehr kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgebenden Bewertungsstichtag – Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[7] – erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen.[8] Demgegenüber genügen mehrere Jahre später abgegebene Kaufangebote für das zu bewertende Grundstück oder Maklerangebote über nicht vergleichbare andere Grundstücke nicht als Nachweis.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG i.d.F. vor dem Jahressteuergesetz 2007[10], wonach die auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts widerlegt werden können, verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.[11] Gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, einen niedrigeren gemeinen Wert des fiktiv unbebauten Grundstücks nachzuweisen. Dass ihm dabei die Beweislast für den niedrigeren gemeinen Wert aufgebürdet wird, ist vor dem Hintergrund der jeder Grundstücksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den Bodenrichtwerten auf der Basis von Verkaufsfällen eine anerkannt objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens[12] nicht zu beanstanden. Diese Auffassung gilt auch für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 138 Abs. 4 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007[13].

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Soweit der Steuerzahler ein Gutachten nicht bereits im Feststellungsverfahren vorlegt, sondern darauf setzt, dass im finanzgerichtlichen Verfahren seitens des Finanzgerichts ein Gutachten beauftragt wird, kann diese Vorgehensweise zu einer Verlagerung der Kosten für das Gutachten auf die Finanzverwaltung führen. Denn im Falle eines niedrigeren gemeinen Werts müsste das Finanzamt einen niedrigeren Grundbesitzwert feststellen und im Zweifel die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens tragen. Um dies zu vermeiden, wird die Finanzverwaltung im Allgemeinen innerhalb des Feststellungsverfahrens eine Frist nach § 364b AO setzen, um die Kostenabwälzung auf die Finanzverwaltung zu vermeiden.

b) Verkehrswert bei gemischter Schenkung

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Keine derart strenge Nachweislast hat der BFH dagegen mit Urt. v. 24.11.2005[16] in den Fällen gefordert, in denen der Verkehrswert des Grundstücks zu berechnen ist, wenn der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung zu ermitteln ist.

Nachdem die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG nicht mehr für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt, ist die Entscheidung nur noch für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 von Bedeutung.

 

Rz. 74– 78

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Vgl. R 163 ErbStR2003, R 177 ErbStR 2003, Tz. 2 Abs. 4 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[10] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[12] Zur gesetzlichen Typi...

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