Rz. 11

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 21 ErbStG setzt voraus, dass es sich um Erwerbe mit unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt (s. § 2 ErbStG Rz. 25 ff.). Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) besteht keine Anrechnungsmöglichkeit. Der Erblasser bzw. Zuwender oder der Erwerber müssen Inländer sein. Diese Beschränkung ist europarechtskonform.[2] Ob der Erwerber die Steuer selbst bezahlt hat, ist unerheblich. Eine Identität der belasteten Personen im Inland und Ausland ist auch nicht erforderlich.[3] Zur unbeschränkten Steuerpflicht Juristischer Personen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG s. § 2 ErbStG Rz. 64 ff.).

 

Rz. 12– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Zur unbeschränkten Steuerpflicht gehört gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG die sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht deutscher Staatsangehöriger während der ersten fünf Jahre nach ihrem Wegzug in das Ausland (s. § 2 ErbStG Rz. 77 ff.). Strittig ist, ob hier der enge Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG gilt[6]. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG vom Wortlaut her verlangt, dass der Erbländer Inländer war. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG gelten nur deutsche Staatsbürger, die wegziehen, als Inländer[7]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Nicht dazu gehört die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG, die bei Wegzüglern in ein Niedrigsteuergebiet i.S.d. § 2 Abs. 1 AStG eintritt (s. § 2 ErbStG Rz. 117 ff.). Diese Steuerpflicht entfällt jedoch und ermöglicht eine Anrechnung, wenn für das ihr unterliegende Vermögen im Ausland eine Erbschaftsteuer erhoben wird, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt (§ 4 Abs. 2 AStG, s.a. § 121 BewG Rz. 650).

 

Rz. 18

 
Hinweis

Eine Doppelbesteuerung von z.B. inländischen Bankguthaben lässt sich dadurch vermeiden, dass vor dem Wegzug ins Ausland diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht werden, weil dann ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c EStG nicht vorliegen und § 4 Abs. 1 AStG entfällt.[9]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Bestand überhaupt kein inländisches Besteuerungsrecht, kann die Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden, wenn der widerstreitende (richtige) Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.[11]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[2] EuGH v. 12.2.2009 – Rs. C-67/08 – Block, BFH/NV 2009, 677.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[6] So Weinmann in Moench/Weinmann, § 21 ErbStG Rz. 12, 75.
[7] So Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose2, § 21 ErbStG Rz. 28 a.E. mit Verweis auf Kotzenberg im Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht5, § 34 Rz. 59.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[9] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 21 ErbStG Rz. 11; Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021

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