Rz. 87

[Autor/Stand] Die beschränkte Steuerpflicht entsteht bei allen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, wenn und soweit diese Personen usw. im Inland Vermögenswerte der in § 121 BewG angeführten Art besitzen. Auch die beschränkte Steuerpflicht entsteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Begriff Inlandsvermögen stimmt nicht mit dem Begriff "im Inland befindliches Vermögen" überein.[2]

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Der Steuertarif ist für Ausländer und Inländer gleich. Der Freibetrag von 2.000 Euro war früher und für Erwerbe vor 2009 mit 1.100 Euro noch erheblich niedriger und unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde. Nun ist er jedoch gleich hoch wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, sofern kein Auslandsvermögen miterworben wurde (s. Rz. 15, § 16 ErbStG Rz. 27 ff.).

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a und 19a ErbStG stehen grundsätzlich auch den beschränkt Steuerpflichtigen zu,[5] sofern sie ihren Voraussetzungen nach passen.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Der Abzug von Schulden und Lasten ist gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG (s. § 10 ErbStG Rz. 181) eingeschränkt. Deswegen ist es u.U. oft günstiger, unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die Schulden und Lasten abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen und dieses belasten.[7] Einkommensteuerschulden eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist.[8]

Steuererstattungsansprüche gehören zwar grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen, sollen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung mit abzugsfähigen Steuerschulden des Erblassers saldierbar sein,[9] obwohl dafür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist[10].

 

Rz. 91– 96

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[8] Siehe R E 2.2. Abs. 7 Satz 2 i.V.m. R E 10.8 ErbStR 2019.
[9] S. R E 2.2 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. R E 10.8 ErbStR 2019.
[10] Kritisch Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 46 a.E. m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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