Rz. 130

[Autor/Stand] Nach § 13b EStG gehören die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltungsgenossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[2] und von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[3], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S.d. § 22 BGB (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell, dass eine gemeinschaftliche Tierhaltung nur unter diesen Rechtsformen betrieben werden kann. Die Aufzählung ist nur für die Anwendung des § 13b EStG bzw. des § 51a BewG von Bedeutung.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Will somit die Tierhaltungsgemeinschaft die steuerliche Vorzugstellung in Anspruch nehmen, so ist sie gezwungen, sich eine der in § 13b EStG aufgeführten Rechtsformen wählen. Kapitalgesellschaften[5] kommen nicht in den Genuss dieser Vergünstigung. Kapitalgesellschaften bilden auch dann, wenn sie ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreiben, stets einen gewerblichen Betrieb.[6]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Auch eine GmbH und Co. KG fällt nicht unter § 13b EStG. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zwar um eine Personengesellschaft und sie gehört deshalb zu den Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Sie ist somit nicht wegen ihrer Rechtsform von der Vergünstigung ausgeschlossen. Die Begünstigung scheitert vielmehr daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft i.S. von § 13b EStG nur natürliche Personen sein können. Diese natürlichen Personen müssen zudem bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.

 

Rz. 133– 134

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] § 51a BewG gebrauchte hier den Begriff der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; eine materiell-rechtliche Änderung ist durch die Umformulierung im § 13b EStG nicht eingetreten.
[3] Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[5] Z.B. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
[6] Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, vgl. auch § 2 Abs. 2 GewStG; siehe auch BFH v. 16.12.2009 – II R 45/07, BStBl. II 2011, 808.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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