Rz. 37
[Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist bei folgenden Grundstücksarten anzuwenden:
- Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern kein Vergleichwert vorliegt (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG),
- Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ermitteln lässt (§ 182 Abs. 4 Nr. 2 BewG),
- sonstige bebaute Grundstücke (§ 182 Abs. 4 Nr. 3 BewG).
Rz. 38
[Autor/Stand] Somit ist das Sachwertverfahren für sonstige bebaute Grundstücke im Sinne des § 181 Abs. 8 BewG das Regelbewertungsverfahren. Für die Grundstücksarten Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswert sowie für die Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke, bei denen sich keine übliche Miete ermitteln lässt, dient das Sachwertverfahren systematisch als Auffangverfahren.
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