Rz. 35

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung beantwortete die Frage, ob ein Gebäude keiner Nutzung zugeführt werden kann, ursprünglich in R 159 Abs. 5 Satz 2 ErbStR 2003. Dabei richtete sich die Finanzverwaltung nach bautechnischen Grundsätzen. Nach der neueren Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist bei der Frage, ob ein Gebäude keiner Nutzung zugeführt werden kann, entscheidend darauf abzustellen, ob jede denkbare Nutzung ausgeschlossen ist. Dies kann m.E. im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn ein Gebäude zwar noch bautechnisch nutzbar ist, wirtschaftlich jedoch kein Interesse an einer Nutzung besteht. Dies gilt insbesondere im Industriebereich für alte Zechengebäude oder Produktionsgebäude von Stahlwerken, deren Errichtung speziell auf einen – zwischenzeitlich veralteten – Produktionsvorgang abgestellt ist. Dagegen fallen Grundstücke mit Gebäuden, die sich vorübergehend nicht vermieten lassen, weil kein Bedarf besteht, wie z.B. bei längere Zeit leerstehenden Bürogebäuden im Beitrittsgebiet, nicht unter § 145 Abs. 2 BewG. Vielmehr sind solche Grundstücke als bebaut i.d.R. nach § 146 BewG unter Ansatz der üblichen Miete zu bewerten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[2] Tz. 38 Abs. 5 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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