Rz. 41

[Autor/Stand] Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dies erfordert mithin eine Schätzung.[2]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Das Gesetz verlangt eine Prognose über die Höhe der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre anfallenden Bezüge. Diese Prognose ist grundsätzlich auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der dem Bewertungsstichtag vorhergehenden drei Jahre vorzunehmen.[4] Denn dieser dreijährige Durchschnitt gewährleistet i.d.R., dass Schwankungen sich ausgleichen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Allerdings kann es ausnahmsweise erforderlich sein, insb. bei stark ungleichmäßigem Anstieg oder Abfall der Bezüge, dies durch den Tendenzzuschlag oder -abschlag auf den Durchschnittsertrag zu berücksichtigen.[6]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Auch kann es geboten sein, einen längeren als den Dreijahreszeitraum zur Beurteilung heranzuziehen. Das FG Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass bei konjunkturabhängigen Bezügen der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag maßgebend sei.[8] Die Ergebnisse von Zeiträumen nach dem Bewertungsstichtag müssen dagegen außer Betracht bleiben.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Als problematisch dürfte es sich darstellen, wenn für die Zukunftsprognose auf die letzten drei – oder fünf – Jahre im Ergebnis überhaupt nicht mehr abgestellt wird und man stattdessen auf Kriterien wie "ordnungsgemäße Verwaltung" abstellen will. Das FG Düsseldorf hatte einen Fall des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen zu entscheiden. In den drei Jahren vor Einräumung des Nießbrauchs waren keine Gewinne ausgeschüttet worden. Die Anwendung der eingangs genannten Grundsätze hätte also dazu geführt, dass sich – ausgehend vom Durchschnittsertrag der vergangenen Jahre – für die Folgejahre ein durchschnittlicher jährlicher Nutzen von null ergeben hätte.[10] Dies konnte nach Auffassung des FG jedoch "offensichtlich" nicht richtig sein.[11] Denn der Erwerb eines Nießbrauchsrechts wirke sich für den Berechtigten naturgemäß nutzbringend erst in der Zukunft aus. Bestünden Aussichten, dass die Gesellschaften in der Zukunft Erträge erwirtschafteten, könne auch der Nießbraucher regelmäßig damit rechnen, an diesen Erträgen – über Ausschüttungen – zu partizipieren. Hätten die Gesellschaften in der Vergangenheit ständig Gewinne erzielt, seien die Aussichten auf Gewinnausschüttungen und damit auf Teilhabe des Nießbrauchers hieran in den Folgejahren größer, als wenn bislang etwa ausschließlich oder jedenfalls in erheblichem Umfang Verluste erwirtschaftet worden wären.[12] Das FG Düsseldorf folgert daraus, dass die tatsächliche Verwendung des Betriebsergebnisses in den Vorjahren nur ein (erster) Anhaltspunkt für die voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft sein könne. Entscheidend will das FG deshalb auf den Wert der Nutzungen abstellen, der angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der Gesellschaften "bei einer ordnungsmäßigen Verwaltung" der betreffenden Geschäftsanteile hätten gezogen werden können.[13]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Zu Unrecht beruft sich das FG Düsseldorf zunächst einmal auf die Entscheidung des BFH v. 3.11.1976[15]. Hier war es so, dass das Finanzamt aus fehlenden Gewinnausschüttungen in den vergangenen drei Jahren den Nießbrauch mit null bewertet hatte. Aus diesem Umstand hatte die Finanzverwaltung darauf geschlossen, dass auch künftig keine Gewinne verteilt werden würden, also das dem Nießbrauchsberechtigten vorbehaltene Nießbrauchrecht für die Nießbrauchsverpflichtete keine ernstzunehmende Belastung bedeutetet habe. Der BFH hielt dem aber entgegen:

"Aus der Nichtausschüttung der von der Gesellschaft im Beobachtungszeitraum erzielten Gewinne folgt weder mit denkgesetzlicher noch mit rechtlicher noch mit wirtschaftlicher Notwendigkeit, dass die Gesellschaft auch später keine Gewinne ausschütten würde."[16]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Sodann wies der BFH allerdings noch auf Folgendes hin:

"Von der Beanstandung (der Oberfinanzdirektion) nicht erfasst ist dagegen, dass Anlass bestanden hätte, die Gründe zu prüfen, aus denen keine Gewinne ausgeschüttet wurden, um diese hinsichtlich ihres Aussagegehalts für die künftige Entwicklung zu würdigen."[18]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Richtigerweise – und dies ist auch dem FG Düsseldorf zuzugeben – muss das Ergebnis nicht zwingend gefunden sein, wenn eine Gesellschaft in dem maßgeblichen Beobachtungszeitraum keine Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Zu fragen ist dann aber nach den Gründen für diese Verfahrensweise. Nach Auffassung des FG Düsseldorf lässt die ordnungsgemäße Verwaltung von GmbH-Anteilen erwarten, dass dann, wenn die Geschäftslage es zulässt und nicht ein konkreter Bedarf zur vollständigen Thesaurierung der Gewinne besteht, zumindest ein Teil der Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Das FG bleibt zunächst schon die Begründung für diese Annahme schuldig. Weiter bleibt offen,...

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