Rz. 95

[Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Grundsteuerwertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig bestandskräftig werden.[2] Bei einer Hauptfeststellung und bei einer Nachfeststellung muss der Grundsteuerwertbescheid alle drei Regelungen enthalten; bei der Fortschreibung des Grundsteuerwertes kann sich der Inhalt auf eine der drei Feststellungen beschränken.

 

Rz. 96– 99

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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