Rz. 49
[Autor/Stand] Stirbt der Vorerbe, löst das die Nacherbfolge aus (§ 2106 Abs. 1 BGB). Jetzt wird der Nacherbe (Voll-)Erbe. Aber abweichend vom Zivilrecht kommt sein Erwerb nicht vom Erblasser, sondern vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn nach dieser Regelung hat der Nacherbe, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben eintritt, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Demgemäß kommt es auch für die Steuerklasse und die sonstigen Besteuerungsmerkmale, soweit sie von der Person des Erblassers abhängen, ausschließlich auf die Person des Vorerben an.
Rz. 50– 51
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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