Rz. 313

[Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

 

Rz. 314

[Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 2 AStG steht eine Person dem Steuerpflichtigen nahe, wenn

  1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherschenden Einfluss ausüben kann oder
  2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Unter welchen Voraussetzungen von "Geschäftsbeziehungen" i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG auszugehen ist, umschreibt § 1 Abs. 4 AStG.

 

Rz. 315

[Autor/Stand] Im Einzelnen wird hierzu auf die Kommentare zum AStG verwiesen.[4]

 

Rz. 316

[Autor/Stand] Zur Beteiligung von "nahestehenden Personen" i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG vgl. Baßler, ZEV 2014, 469 (472 ff.) mit Beispielen. Im Übrigen wird auf die Beispiele in Rz. 359 ff. verwiesen.

 

Rz. 317

[Autor/Stand] Die Regelung in § 1 Abs. 2 AStG ist durch Art. 2 Nr. 26 des VStRG v. 17.4.1974[7] in das BewG eingefügt worden. Die Erfassung wesentlicher Beteiligungen beruht auf der Erwägung, dass solche Beteiligungen von Ausländern an inländischen Kapitalgesellschaften mit der Volkswirtschaft des Inlandes eng verknüpft und daher ihre Einbeziehung in die beschränkte Steuerpflicht sachlich gerechtfertigt ist. Die zuvor geltende Rechtslage, wonach nur Aktien und Anteile, die zum inländischen Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG gehörten, als Inlandsvermögen erfasst werden konnten, wurde vom Gesetzgeber als nicht befriedigend angesehen.

 

Rz. 318

[Autor/Stand] Für Stichtage bis einschließlich 1.1.1983 betrug die Beteiligungsgrenze ein Viertel und umfasste nur die wesentliche Beteiligung des beschränkt Steuerpflichtigen selbst. Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze mit Wirkung ab 1.1.1984 von einem Viertel auf ein Zehntel[9] entsprach der ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.1984 geänderten Beteiligungsgrenze bei Schachtelbeteiligungen i.S.d. inzwischen (mit Wirkung ab 1.1.1998) aufgehobenen § 102 BewG a.F. Nach der bis zum 1.1.1983 geltenden Regelung ließ sich die deutsche Vermögensteuer auf wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften verhältnismäßig leicht durch innerkonzernliche Aufspaltung der Beteiligungen – etwa auf fünf Konzernmitglieder im Wege der sog. Quintenbildung – vermeiden.[10] Durch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf ein Zehntel und die Anknüpfung an den Beteiligungsbesitz von i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahestehende Personen ist gegenüber der bis zum 1.1.1983 geltenden Rechtslage eine wesentliche Verschärfung eingetreten. Die Änderung hat allerdings Auswirkungen nur im Verhältnis zu den beschränkt Steuerpflichtigen, die in Nicht-DBA-Ländern ansässig sind oder denen gegenüber in den Doppelbesteuerungsabkommen insoweit auf das deutsche Besteuerungsrecht nicht verzichtet worden ist.[11] In Doppelbesteuerungsabkommen ist im Regelfall die Anwendung des § 121 Nr. 4 BewG ausgeschlossen. Freilich existieren auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur relativ wenige von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.[12]

 

Rz. 319

[Autor/Stand] Die bewertungsrechtliche (erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche) und die einkommensteuerrechtliche Wesentlichkeitsgrenze (= 1 %, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG) stimmen nicht überein, so dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht und die beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Bezug auf Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften in der Höhe zwischen 1 % und 9,99 % auseinander laufen können.

 

Rz. 320

[Autor/Stand] § 121 Nr. 4 BewG erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland. § 121 Nr. 4 BewG erfasst daher nicht Beteiligungen an inländischen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen a.G. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG genannten Gesellschaften,...

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