Rz. 32

[Autor/Stand] § 352 AO und § 48 FGO gelten nicht. Diese Normen schränken die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen ein. Ihre ausdrücklich angeordnete Nichtgeltung trifft daher lediglich Fälle der Bedarfsbewertung, die kraft gesetzlicher Bestimmung oder wegen entsprechender Zurechnung des Feststellungsgegenstands einheitlich gegenüber mehreren Beteiligten durchzuführen sind (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Derartige Bewertungen kommen grundsätzlich nur im Anwendungsbereich des § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG vor:

  • Alt. 1: Der Feststellungsgegenstand ist mehreren Personen zuzurechnen. Dies ist insb. beim Erbanfall auf Miterben die Regel (s. § 153 BewG Anm. 23, 26, 32) sowie bei bewertungsbedürftigem Vermögen von Gütergemeinschaften und vergleichbaren Lebenspartnerschaften (s. § 153 BewG Anm. 37).
  • Alt. 2: Einer Personengesellschaft gehörendes Immobiliar- und/oder bewegliches Vermögen unterliegt zum Zwecke der Besteuerung ihrer Gesellschafter der Bedarfsbewertung (s. § 153 BewG Anm. 47–52).
 

Beachten Sie:

Auch für Schenkungsteuerzwecke erforderliche Bedarfsbewertungen sind einheitlich vorzunehmen.[3] Der Regelungsbereich der §§ 352 AO, 48 FGO bezieht sich hierauf jedoch nicht. Die Rechtsbehelfsbefugnis des Erwerbers und/oder Schenkers gegen sie betreffende Wertfeststellungen wird daher auch durch die in § 155 Satz 2 BewG a.F. angeordnete Nichtgeltung dieser Vorschriften nicht tangiert.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Aufgrund des § 155 Satz 2 BewG a.F. gilt daher für die Anfechtung gesonderter und einheitlicher Bedarfswertfeststellungen:

  • Auch nicht vertretungsberechtigte Gemeinschafter/Gesellschafter sind einspruchs- und klagebefugt (entgegen § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO/§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 FGO).
  • Dies können gegenwärtige und ehemalige Gemeinschafter/Gesellschafter sein (entgegen § 352 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO/§ 48 Abs. 1 Nrn. 2, 3 FGO).
  • Ob die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft/Gesellschaft bestimmten Personen obliegt oder nicht, spielt allenfalls eine Rolle, wenn die Gemeinschaft/Gesellschaft in eigener Sache Einwendungen gegen die Bewertung erhebt (s. §§ 34; 79 Abs. 1 Nr. 3 AO).
  • Die Nichtgeltung des § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO/§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 FGO ist wirkungslos; als Einspruchs- bzw. Klagebevollmächtigter kann nur ein Empfangsbevollmächtigter i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO in Frage kommen (§ 352 Abs. 2 AO/§ 48 Abs. 2 FGO), der nach der bis 31.12.2008 maßgeblichen Gesetzeslage gerade nicht vorgesehen ist (s. § 153 BewG Anm. 6).
  • Allerdings müsste es den Gemeinschaftern/Gesellschaftern auch verboten sein, allein sie berührende Feststellungen hinsichtlich ihrer persönlichen Beteiligung an dem Bewertungsgegenstand anzufechten, wie es § 352 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AO/§ 48 Abs. 1 Nrn. 4, 5 FGO eigentlich erlaubt. Solche Fragen sind jedoch nicht im Rahmen der Bedarfsbewertung, sondern im Besteuerungsverfahren zu beantworten.[5] Die angeordnete Nichtgeltung dieser Vorschriften geht insoweit ins Leere.
 

Rz. 35– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[3] BFH v. 6.7.2011 – II R 44/10, BStBl. II 2012, 5 = ErbStB 2011, 305 m. Komm. Hartmann; Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, Tz. 2, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

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