Rz. 127

[Autor/Stand] Die in § 10 Sätze 2 und 3 BewG ebenso wie im inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG enthaltene Teilwertdefinition geht von folgenden Prämissen aus:[2]

  (1) von der Annahme der Veräußerung des ganzen Unternehmens (Betriebes); vgl. Rz. 128;
  (2) von der Annahme, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt; vgl. Rz. 133 f.;
  (3) von dem Teilentgelt, dass der Unternehmenskäufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; vgl. Rz. 138.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. auch Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 431 ff.

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