Rz. 127
[Autor/Stand] Die in § 10 Sätze 2 und 3 BewG ebenso wie im inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG enthaltene Teilwertdefinition geht von folgenden Prämissen aus:[2]
(1) von der Annahme der Veräußerung des ganzen Unternehmens (Betriebes); vgl. Rz. 128; | |
(2) von der Annahme, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt; vgl. Rz. 133 f.; | |
(3) von dem Teilentgelt, dass der Unternehmenskäufer im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; vgl. Rz. 138. |
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