Das Restrukturierungsgericht kann einen Gläubigerbeirat einsetzen, wenn

  • alle Gläubigerforderungen vom Restrukturierungsplan erfasst sind mit Ausnahme derer, die nicht einbezogen werden dürfen (z. B. Arbeitnehmerforderungen, § 4 StaRUG) und
  • die Restrukturierungsmaßnahme gesamtverfahrensartige Züge aufweist, also wenn die Anzahl der Gläubiger hoch ist und deren Interessen sehr unterschiedlich gelagert sind (§ 93 Abs. 1 StaRUG).

Im Gläubigerbeirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger wie z. B. Arbeitnehmer vertreten sein.

Aufgabe des Gläubigerbeirats ist es, den Schuldner zu unterstützen und zu überwachen. Er kann unter bestimmten Umständen den Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen (§ 78 Abs. 2 StaRUG).

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