Gesetzestext

 

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) mit Wirkung zum 1.1.2021 neu geschaffen.[1] Im Rahmen dieses Gesetzes ist ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2021 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzStaRUG) in Kraft getreten.[2]

[1] BGBl I 2020, 3256.
[2] BGBl I 2020, 3256.

B. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Das StaRUG gibt Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig zu werden, die Möglichkeit, sich auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans in einem Restrukturierungsverfahren zu sanieren. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

 

Rz. 3

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ist als ein modularer Rahmen von Verfahrenshilfen konzipiert, welche der Schuldner auch einzeln in Anspruch nehmen kann. Es bedarf daher für die Inanspruchnahme der einzelnen Verfahrenshilfen keiner förmlichen Verfahrenseröffnung wie beim Insolvenzverfahren oder beim früheren Vergleichsverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen ist allein die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens des Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Mit der Anzeige durch den Schuldner bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsanwalt wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG).

 

Rz. 4

Das Restrukturierungsverfahren kann mit Einbindung eines Gerichts erfolgen. Dabei stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung; § 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG);
die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG);
die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, wie eine Vollstreckungssperre oder eine Verwertungssperre (Stabilisierung; § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG);
die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung; § 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG).

C. Regelungsgehalt

 

Rz. 5

Ein Rechtsanwalt erhält für die Vertretung eines Beteiligten in einem solchen Verfahren nach dem StaRUG eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3317 (vgl. VV 3317 Rdn 14). Als Wert bestimmt die Vorschrift, dass dieser unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen ist. Eine Anknüpfung an das wirtschaftliche Interesse ist nach Ansicht des Gesetzgebers sachgerecht, weil durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Restrukturierungsplan, Restrukturierungskonzept oder Sanierungsvergleich nicht immer auf den vollen Nennbetrag der einbezogenen Forderungen, Rechte oder Beteiligungen abgestellt werden kann. Maßgeblich dürfte daher im Rahmen des billigen Ermessens stets der Einzelfall sein.

 

Rz. 6

Ist der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem StaRUG als Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG), Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG) oder Mitglied des Gläubigerbeirats (§ 93 StaRUG) tätig, richtet sich seine Vergütung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 nicht nach dem RVG. Vergütungsregelungen für diese Tätigkeiten finden sich insoweit in §§ 80 ff. und § 98 StaRUG, § 93 Abs. 4 StaRUG i.V.m. § 17 InsVV. Die Wertvorschrift in § 29a ist nur einschlägig, wenn der Rechtsanwalt den Schuldner (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), Gläubiger oder Planbetroffene (§ 7 Abs. 1 StaRUG) in diesen Verfahren vertritt und hierfür eine Gebühr nach VV 3317 anfällt, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1, Anm. zu VV 3317.

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