§ 29 GmbHG ist dispositiv, so dass die Gesellschafter in der Satzung Einzelheiten der Gewinnverwendung regeln können. Entsprechende Regelungen sind auch empfehlenswert, um den Schutz der Minderheitsgesellschafter zu stärken, zumal die Ansprüche der Betroffenen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind (s. auch die Formulierungsvorschläge von Schockenhoff, GmbHR 2022, 945 [954]; Heckschen/Kreußlein in Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl. 2023, Kap. 7 Rz. 44 ff.; Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 400 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Minderheitsgesellschafter zudem den Klageweg beschreiten muss. Die Erfolgsaussichten werden im Regelfall ungewiss sein angesichts der Zurückhaltung der Gerichte bei Eingriffen in unternehmerische Entscheidungen. Daher sollte bereits im Gründungsstadium ein Interessenausgleich bei der Satzungsgestaltung erzielt werden.

Werden hingegen solche Satzungsklauseln nicht bereits bei Gründung, sondern später im Wege der Satzungsänderung aufgenommen, ist die Zustimmung der dadurch betroffenen Gesellschafter nach § 53 Abs. 3 GmbHG erforderlich (Altmeppen, 11. Aufl. 2023, Rz. 49).

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