(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß[1] der Gesellschafter erfolgen.

 

(2) 1Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe[2] bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

 

(3[4]) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

[1] Anzuwenden bis 31.07.2023.
[2] Anzuwenden bis 31.07.2023.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Zählung anzuwenden bis 31.07.2023.

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