OFD Chemnitz, 11.2.2002, S 2144 - 38/8 - St 21

[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]

 

I. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Änderungen durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001

Durch das StÄndG 2001 wurde § 4 Abs. 4a EStG wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F.

Danach waren Entnahmen und Einlagen innerhalb von drei Monaten vor Ende des Wirtschaftsjahres in die Berechnung nicht einzubeziehen, soweit sie in den ersten drei Monaten des Folgejahres in der Summe rückgängig gemacht wurden. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen in Abschn. II. dieser Verfügung). Die Vordrucke ESt 9 und ESt 9.1 werden entsprechend geändert.

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis einschließlich 2000 weiterhin anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Entnahmen und Einlagen der ersten 3 Monate des nach dem 31.12.2000 endenden Wirtschaftsjahres in die Berechnung der Über- bzw. Unterentnahme dieses Wirtschaftsjahres nicht einzubeziehen sind, soweit ein Entnahmen-/Einlagenüberschuss der letzten drei Monate des vorangegangenen Wirtschaftsjahres korrigiert wurde (vgl. a. Rdn. 16 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000).

§ 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i.d.F. des StÄndG 2001

Bei der Ermittlung der Überentnahme ist von dem Gewinn ohne Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. bisher Rdn. 8 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000).

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

Es wurde gesetzlich klargestellt, dass Über- und Unterentnahmen der Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.1999 enden, unberücksichtigt bleiben (vgl. bisher Rdn. 36 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 = 00 07 70).

§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

Grundsätzlich gehört zu den Entnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG auch eine Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebs, soweit er in das Privatvermögen überführt wird (Rdn. 9 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000).

Es wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass bei vor dem 1.1.1999 eröffneten Betrieben

  • im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen sind,
  • im Fall der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen ist (vgl. bisher Rdn. 37 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000).
 

II. Zeitliche Anwendung der 2001 in Kraft getretenen Änderungen des EStG

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des EStG, für die in § 52 Abs. 2 ff. keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Für diese Änderungen gilt § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG. Die Änderung des § 52 Abs. 1 EStG (erstmalige Anwendung ab 2002) durch das Steuer-Euroglättungsgesetz ist wegen dessen Art. 38 Abs. 1 erst am 1.1.2002 in Kraft getreten.

Hierunter fallen beispielsweise folgende Regelungen:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge