OFD Chemnitz, 08.02.2002, S 2144 - 38/8 - St21

 

I. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794)

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 4 Abs. 4a EStG wie folgt geändert:

  • § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F.

    Danach waren Entnahmen und Einlagen innerhalb von 3 Monaten vor Ende des Wirtschaftsjahres in die Berechnung nicht einzubeziehen, soweit sie in den ersten 3 Monaten des Folgejahres in der Summe rückgängig gemacht wurden. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen.

    Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt II dieser Verfügung).

    Die Vordrucke ESt 9 und ESt 9.1 werden entsprechend geändert.

    § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis einschließlich 2001 weiterhin anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass Entnahmen und Einlagen der ersten 3 Monate des nach dem 31.12.2001 endenden Wirtschaftsjahres in die Berechung der Über- bzw. Unterentnahme dieses Wirtschaftsjahres nicht einzubeziehen sind, soweit ein Entnahmen-/Einlagenüberschuss der letzten drei Monate des vorangegangenen Wirtschaftsjahres korrigiert wurde (vgl. a. Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, Anh. 16 I EStH 2000).

  • § 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i. d. F. des StÄndG 2001

    Bei der Ermittlung der Überentnahme ist von dem Gewinn ohne Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.

    Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. bisher Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, a. a. O.).

  • § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

    Es wurde gesetzlich klargestellt, dass Über- und Unterentnahmen der Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.1999 enden, unberücksichtigt bleiben (vgl. bisher Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, a. a. O.).

  • § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

    Grundsätzlich gehört zu den Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG auch eine Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebes, soweit er in das Privatvermögen überführt wird (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, a. a. O.).

    Es wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass bei vor dem 01.01.1999 eröffneten Betrieben

    • im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen sind,
    • im Fall der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen ist

    (vgl. bisher Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, a. a. O.).

 

II. Zeitliche Anwendung der in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, für die in § 52 Abs. 2 ff. keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Für diese Änderungen gilt § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes. Die Änderung des § 52 Abs. 1 EStG (erstmalige Anwendung ab 2002) durch das Steuer-Euroglättungsgesetz ist wegen dessen Art 38 Abs. 1 erst am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Hierunter fallen beispielsweise folgende Regelungen:

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4a EStG;

§ 52 EStG

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