(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.

 

(2) 1Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. 3Durch den Arbeitgeber ist diese Kirchensteuer der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. 4Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen; die auf den Anteil der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. 5Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche, in Berlin zur Evangelischen Kirche, zur Römisch-Katholischen Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. 6Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 3.

 

(3) 1Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 Prozent für die Evangelische Kirche und 30 Prozent für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 Prozent zu 10 Prozent im Land Mecklenburg-Vorpommern und im Land Sachsen-Anhalt 73 Prozent zu 27 Prozent aufzuteilen und abzuführen. 2Im Land Berlin ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 Prozent für die Evangelische Kirche, 29,97 Prozent für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 Prozent für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

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