Rz. 108

Nach § 50 Abs. 2 EStDV kann bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung der Nachweis durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden.

Die Zuwendungen zur Linderung der Not müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV.[1]

Fälle geringer Bedeutung liegen vor, wenn die Zuwendung 200 EUR nicht übersteigt und

  • der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
  • der Empfänger eine Person i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, der steuerbegünstigte Zweck, die Freistellung des Empfängers auf dem Beleg aufgedruckt und vermerkt ist, ob es sich um eine Zuwendung oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
  • der Empfänger eine politische Partei i. S. d. § 2 PartG ist und bei Zuwendungen der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist, § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV.

Zusätzlich verlangt § 50 Abs. 4 EStDV vom Zuwendungsempfänger über die nach § 63 Abs. 3 AO bestehende Verpflichtung hinaus einen buchmäßigen Nachweis über die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Ferner müssen sich aus den Aufzeichnungen die Grundlagen für die Wertermittlung bei Sachzuwendungen und für die Wertermittlung bei Verzicht auf Erstattungen ergeben. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Zuwendung auch tatsächlich zu den begünstigten Zwecken verwendet wird.

 

Rz. 108a

Eine Aufteilung der Zuwendung in abziehbare und nichtabziehbare Teile je nach satzungsgemäßer und nichtsatzungsgemäßer Verwendung der Zuwendung ist unzulässig.[2]

Verfahrensrechtlich sind Steuerbescheide nach § 175 Nr. 2 zu ändern, wenn die Zuwendung satzungswidrig verwendet wird[3]

oder die Zuwendungsbestätigung nicht hätte ausgegeben werden dürfen.[4]

Zum Vertrauensschutz bei nicht satzungsgemäß verwendeter Zuwendung vgl. Rz. 155 ff.

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