FinMin Baden-Württemberg, 4.3.2009, 3 - S 233.7/16

Bezug: Erlasse vom 23.6.1971, S 2337 A – 4/71 und vom 25.4.1978, S 2337 A – 4/71

Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) vom 19.7.2005 (GBl S. 588) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.6.2008 (GBl S. 180) regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Sparkassen in Baden-Württemberg. Nach § 19 Abs. 7 SpG erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats (der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und die Vertreter der Beschäftigten der Sparkasse) eine „Aufwandsentschädigung”. Zur steuerlichen Behandlung dieser Vergütung gilt Folgendes:

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Vergütung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG als Aufwandsentschädigung liegen nicht vor.

1. Personen, deren Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sich ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben in einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht, leisten keine öffentlichen Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (R 3.12 Abs. 1 LStR, H 3.12 (Fiskalische Verwaltung) LStH). Zu diesen Betrieben gewerblicher Art gehören auch die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen. Die an Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse gezahlten Vergütungen sind daher keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
   
2. Vorsitzende der Verwaltungsräte der öffentlichen Sparkassen sind nach § 14 Abs. 1 SpG Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder Landräte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Hauptorgane der Träger (Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände) oder als Vorsitzende der Versammlung der Träger. In Stadtkreisen kann der Bürgermeister (Oberbürgermeister) sein Amt auf einen leitenden Beamten des Stadtkreises (z.B. Beigeordneten) übertragen. Diese Delegationsmöglichkeit entspricht dem § 53 der Gemeindeordnung. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats bekleidet dieses Amt somit kraft seiner Stellung als Leiter einer kommunalen Verwaltung oder als dessen Vertreter. Seine Funktion ist untrennbarer Bestandteil seines Hauptamts. Die Vergütungen und die geldwerten Vorteile (z.B. Überlassung eines Dienstwagens), die ihm für seine Verwaltungstätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; sie sind zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn vom kommunalen Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sind nur abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
   
3. Bei den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats stellt ihre Tätigkeit regelmäßig eine Nebentätigkeit dar.
   
  Für die Frage der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist seine Stellung der eines Aufsichtsrats vergleichbar, mit der Folge, dass eine selbstständiger Tätigkeit anzunehmen ist und die Vergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind. Die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
   
  Handelt es sich bei den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats um Bedienstete des Trägers bzw. eines der Träger der Sparkasse, die diese Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben, steht die Nebentätigkeit in so engem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Träger bzw. eines der Träger der Sparkasse, dass die Vergütungen aus dieser Nebentätigkeit als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln und ohne Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen sind. Die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
   
4. Dem Verwaltungsrat gehören auch Vertreter der Beschäftigten der Sparkasse an. Da die Vertreter der Beschäftigten der Sparkasse nicht auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherren tätig werden, sondern von den Beschäftigten der Sparkasse gewählt werden, besteht zwischen der Tätigkeit im Verwaltungsrat und der Tätigkeit für den Träger bzw. eines der Träger der Sparkasse kein enger Zusammenhang. Die den Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse gewährten Vergütungen gehören daher zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die den Mitgliedern des Verwaltungsrates gezahlten Sitzungsgelder sind wie die Aufwandsentschädigungen zu behandeln.

Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12

EStG § 18

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