FinMin Sachsen, 08.08.1994, 32 - S 2337 - 24/2 - 44660

Nach § 14 Abs. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993, SächsGVBl. S. 1149, erhalten Mitglieder des Verwaltungsrates von Sparkassen eine Aufwandsentschädigung. Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Sparkasse kann steuerlich nicht als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden. Die für diese Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei (vgl. Abschnitt 13 Abs. 2 LStR). Im einzelnen gilt folgendes:

1. Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Sparkasse ist nach § 10 Abs. 1 SächsSparkG jeweils der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers, also der Landrat oder Bürgermeister. Aufgrund der gesetzlich festgelegten engen Verknüpfung mit dieser Tätigkeit stellen die Aufwandsentschädigungen steuerpflichtige Einnahme aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Bürgermeister oder Landrat dar. Es handelt sich um Arbeitslohn durch Dritte § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). Den Lohnsteuerabzug hat der Dienstherr vorzunehmen.

Anstelle der im einzelnen nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Werbungskosten, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1993 die im Erlaß vom 26. Mai 1994 – 32-S 2208-2/19-22238 – genannten Pauschbeträge berücksichtigt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 ist die pauschale Anerkennung von Werbungskosten nicht mehr möglich.

2. Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates einer Sparkasse (§ 11 Abs. 1 SächsSparkG) liegt dagegen nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses. Die Aufwandsentschädigungen sind steuerlich als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu behandeln. Die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

3. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. mit § 11 Abs. 2 SächsSparkG gehören dem Verwaltungsrat auch Beschäftigte der Sparkassen an. Da diese Tätigkeit nicht auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird und die Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch die Beschäftigten der Sparkasse gewählt werden, besteht kein enger Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis. Die den Sparkassenbediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen gehören daher zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die den Mitgliedern des Verwaltungsrates gezahlten Sitzungsgelder sind steuerlich wie die Aufwandsentschädigungen zu behandeln.

Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen ist erst zum 1.1.1994 in Kraft getreten. Da das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567) vergleichbare Regelungen enthält, ist dieser Erlaß bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.

Dieser Erlass wurde mit Verfügung der OFD Chemnitz vom 13.09.1994, Az. S2337-13 St32 bekannt gegeben.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG;

§ 3 Nr. 12 EStG

§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG

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