Begriff

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Er beträgt bei Einzelveranlagung 801 EUR, bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR. Damit sollen die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. 

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Sparer-Pauschbetrag in § 20 Abs. 9 EStG.

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