Zusammenfassung

 
Begriff

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Er beträgt bei Einzelveranlagung 801 EUR, bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR. Damit sollen die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. 

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Sparer-Pauschbetrag in § 20 Abs. 9 EStG.

1 Grundzüge

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, auch soweit sie der ­Abgeltungsteuer unterliegen, um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 bzw. 1.602 EUR gekürzt.[1]

Der Sparer-Pauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug nicht zu einem Verlust führen.

Anlass für die Einführung war die Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt), insbesondere das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei den meisten Kapitalerträgen. Da der Pauschbetrag nicht nur die Geldentwertung ausgleichen, sondern zugleich auch etwaige Werbungskosten abgelten soll, bleibt die Geldentwertung im Ergebnis unberücksichtigt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag erreichen oder übersteigen.

Bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG gilt ebenfalls der Grundsatz, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist. Der Abzug der tatsächlichen Kosten ist ausgeschlossen.[2]

2 Besonderheiten bei Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag.[1] Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen bleiben deshalb bis zur Höhe von 1.602 EUR unbesteuert. Ehegatten und Lebenspartner können die verdoppelten Beträge auch dann in Anspruch nehmen, wenn nur einer von ihnen Kapitaleinkünfte bezieht. Kommt es auf die Einkünfte des einzelnen Partners an, z. B. für die Frage des Härteausgleichs, ist bei jedem Ehegatten bzw. Partner der Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich zur Hälfte abzuziehen. Soweit einer seinen Pauschbetrag nicht ausschöpfen kann, wird dieser auf den anderen übertragen.[2]

3 Freistellungsauftrag

Den Sparer-Pauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Wird der Sparer-Pauschbetrag auf diesem Weg nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung beantragen, dass die Abgeltungssteuer im Rahmen der Veranlagung (unabhängig von der sonstigen Einkommensteuer) festgesetzt wird.[1] Dabei gilt weiterhin der besondere Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[2]

[2]

Wegen weiterer Einzelheiten s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

4 Verlagern von ­Einkünften auf Kinder

Der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen oder studierenden Kindern. Das macht es besonders interessant, Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Diese können dann neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Pauschbetrag nutzen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank (im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber), vorlegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung von Kapitalerträgen

Auch hohe Kapitalerträge können auf das Kind verlagert werden, ohne dass der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld deshalb verloren gehen. Bei zu hohen Zinseinnahmen könnte jedoch z. B. die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegfallen.

Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder, die nur wegen dieser Behinderung berücksichtigt werden. Sind die Einkünfte aus dem übertragenen Kapitalvermögen zu hoch, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. 

5 Sparer-Pauschbetrag nutzen

Wegen des Sparer-Pauschbetrags ist es oft lukrativ, durch Änderung des Sachverhalts Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen, selbst wenn das an anderer Stelle eine Kreditaufnahme nötig macht. Voraussetzung ist allerdings, dass die gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Selbst wenn die zu zahlenden Schuldzinsen höher ausfallen als die nicht besteuerten Kapitalerträge, errechnet sich oft ein Vorteil: Die steuerliche Entlastungswirkung aufgrund des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs lässt oft die Nettobelastung aus den Schuldzinsen unter den Betrag der nicht besteuerten Kapitalerträge absinken.

Ein Gewerbetreibender könnte zu diesem Zweck seinem Betrieb Eigenkapital in der Höhe entnehmen, dass die Erträge bei einer Anlage etwa in Aktien oder festverzinslichen Wertpapie...

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