Der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen oder studierenden Kindern. Das macht es besonders interessant, Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Diese können dann neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Pauschbetrag nutzen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank (im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber), vorlegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung von Kapitalerträgen

Auch hohe Kapitalerträge können auf das Kind verlagert werden, ohne dass der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld deshalb verloren gehen. Bei zu hohen Zinseinnahmen könnte jedoch z. B. die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegfallen.

Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder, die nur wegen dieser Behinderung berücksichtigt werden. Sind die Einkünfte aus dem übertragenen Kapitalvermögen zu hoch, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. 

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