Den Sparer-Pauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Wird der Sparer-Pauschbetrag auf diesem Weg nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung beantragen, dass die Abgeltungssteuer im Rahmen der Veranlagung (unabhängig von der sonstigen Einkommensteuer) festgesetzt wird.[1] Dabei gilt weiterhin der besondere Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[2]

[2]

Wegen weiterer Einzelheiten s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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