Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, auch soweit sie der ­Abgeltungsteuer unterliegen, um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 bzw. 1.602 EUR gekürzt.[1]

Der Sparer-Pauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug nicht zu einem Verlust führen.

Anlass für die Einführung war die Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt), insbesondere das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei den meisten Kapitalerträgen. Da der Pauschbetrag nicht nur die Geldentwertung ausgleichen, sondern zugleich auch etwaige Werbungskosten abgelten soll, bleibt die Geldentwertung im Ergebnis unberücksichtigt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag erreichen oder übersteigen.

Bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG gilt ebenfalls der Grundsatz, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist. Der Abzug der tatsächlichen Kosten ist ausgeschlossen.[2]

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