(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

 

1.

über die Fortsetzung von Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbeiträgen, wenn für den Prämiensparer keine vermögenswirksamen Leistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mehr eingezahlt werden können;

 

2.

über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b und c bezeichneten Sparverträge; insbesondere kann die Prämienbegünstigung auf Verträge beschränkt werden, deren Zweck auf den laufenden Erwerb kleingestückelter Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine gerichtet ist;

 

3.

(hier nicht wiedergegeben)

 

8.

über eine Gewährung oder Rückforderung der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 1a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder wenn für Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt werden;

 

9.

über das Verfahren nach den §§ 3, 4 und 5;

 

10.

über die Rückforderung von Prämien, die zu Unrecht gewährt worden sind;

 

11.

über Anzeigepflichten.

 

(2) (hier nicht wiedergegeben)

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