(1) 1Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Monate vor und spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Festlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. 2Dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie noch vorliegen. 3Wird eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.

 

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt werden.

 

(3) Lehnt das Finanzamt die Überweisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen.

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