Leitsatz
Kündigt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in dem Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis zum 31. 12. 1998, gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung, die bis zum 1. 1. 1999 gegolten hat. Daran ändert auch eine erst nach dem 1. 1. 1999 zu treffende Entscheidung des Arbeitsgerichts nichts. Entscheidend ist vielmehr die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden hat.
Bei einer betriebsbedingten → Kündigung muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl i. S. d. § 1 Abs. 3 und 5 KSchG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmern treffen. Diese Auswahl ist grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Ist dies der Fall, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
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