Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Arbeitnehmer für die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erhalten, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zuschläge hierfür können unter bestimmten Voraussetzungen bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – auch bei Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigten – in der gesetzlich festgelegten Höhe steuerfrei bleiben (§ 3b EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen enthält § 3b EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 3b LStR zur Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen Stellung genommen.

1 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

1.1 Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn

Es müssen zusätzlich zum Grundlohn echte Zuschläge gezahlt werden. Dies gilt auch für Betriebe, die im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit einen höheren Grundlohn zahlen. Steuerfrei sind nur die Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, nicht jedoch der für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistete Grundlohn selbst.[1] Für die Tätigkeit muss eine Grundvergütung gezahlt werden, zu der ein Entgelt für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hinzukommt.[2]

Das "Herausrechnen eines Zuschlags" aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Grundlohn ist nicht begünstigt.[3] Das gilt auch, wenn die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden nicht der Berechnung des Bruttolohns, sondern allein der Berechnung des letztlich zu Unrecht steuerfrei belassenen Anteils der Zuschläge zugrunde gelegt wurden.[4] Es genügt auch nicht, wenn ein für die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit gezahltes Entgelt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufgeteilt werden kann.[5] Eine sachlich zutreffende Aufteilung der gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und ggf. steuerfreie Zahlungen muss daher tatsächlich möglich sein.[6] Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde ist allerdings zulässig.[7] Die Anwendung der Steuerfreistellungsregelung scheitert stets, wenn ein Arbeitnehmer kein besonderes zusätzliches Entgelt für Arbeit zu begünstigten Zeiten erhält. Zuschläge für Wechselschichtarbeit sind nicht steuerbefreit.[8] Das gilt auch für die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder -übergangs, auch soweit dieser auf Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit entfällt.[9] Sieht der einschlägige Tarifvertrag eine Erhöhung des Lohnzuschlags für Feiertagsarbeit für den Fall vor, dass kein Freizeitausgleich für die am Feiertag geleistete Arbeit gewährt wird, scheidet Steuerfreiheit nach § 3b EStG aus.

Steuerfreiheit nach § 3b EStG kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit nach Tarifvertrag nur auf Antrag gewährt wird und der Arbeitnehmer von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch macht und deshalb erhöhte Zeitzuschläge erhält. Erhöht sich der Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf Freizeitausgleich verzichtet, von 35 % auf 135 %, liegt hinsichtlich des Erhöhungsbetrags von 100 % eine steuerpflichtige Barabgeltung für den Verzicht auf Freizeitausgleich vor.[10]

1.2 Zuschläge für tatsächlich verrichtete Arbeit

Die Steuerbefreiung setzt weiter voraus, dass die Arbeitnehmer während der begünstigten Zeit, tatsächlich gearbeitet haben. Aus diesem Grund kommt die Steuerbefreiung für Zuschläge z. B. nicht in Betracht, wenn

  • ein Betriebsratsmitglied freigestellt ist[1];
  • Urlaubs-/Krankengeld auf der Grundlage zuvor geleisteter begünstigter Arbeit berechnet wird;
  • ein angestellter Krankenhausarzt für bloße Dienstbereitschaft einen Zeitzuschlag erhält[2], unabhängig davon, inwieweit die Arbeitsleistung auf gesetzlich begünstigte Zeiten entfällt[3];
  • Zuschläge während des Mutterschutzes ohne tatsächlich geleistete Arbeit weitergezahlt werden.[4] Dieser Ausschluss ist keine Diskriminierung von Frauen und verfassungs- und europarechtskonform[5];
  • einem Heimarbeiter Zuschläge für Feiertagsarbeit gezahlt werden.[6]

Die Steuerfreiheit gilt dagegen für Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung, wobei die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht auf den üblicherweise gezahlten Grundlohn, sondern auf die meist geringere Rufbereitschaftsentschädigung anzuwenden sind.[7] Die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes ist auch dann tatsä...

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